Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 499/13

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 499/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0628.9L499.13.00
 
Schlagworte:
Niederlegungsmitteilung; Geschäftsadresse; Dienstleistungsvertrag; Träger der Sammlung; Sammler
Normen:
KrWG § 17, § 18, § 62, § 69 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 181; LZG NRW § 3
Leitsätze:

Bedient sich ein Ordnungspflichtiger eines Dienstleisters, der ihm eine Geschäftsadresse (ohne eigenen Briefkasten o.ä.) verschafft und für ihn gerade auch Post entgegennehmen soll - sei es zur Weiterleitung oder zur Abholung - und ist deshalb keine Zustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW oder Ersatzzustellung nach § 180 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW möglich, ist die Übergabe an den Dienstleister und Betreiber die bei gewöhnlichen Briefen übliche Weise der Abgabe der Niederlegungsmitteilung i.S.d. § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LZG NRW.

Träger der Sammlung i.S.d. § 18 Abs. 1 KrWG ist, wer in Abgrenzung zu seiner sogenannten „Auftraggeberin“ allein über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt.

Hat die sog. „Auftraggeberin“ ausweislich des geschlossenen Vertrages weder Einwirkungsmöglichkeiten auf die Anzahl der aufgestellten Container noch auf deren Aufstellungsort, ist sie nicht in der Lage, Umfang und Ort der Sammlung zu beeinflussen.

 
Tenor:
 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank