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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5382/11

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5382/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1210.9K5382.11.00
 
Schlagworte:
Eisenbahndamm; Eisenbahnbrücke; Fremdwerbeanlage; Autospur; Kaffeehaus; Drive-Thru; Gebietsgewährleistungsanspruch
Normen:
BauGB § 34 Abs 2; BauNVO § 4
Leitsätze:

Der einen Eisenbahndamm unterbrechenden Eisenbahnbrücke über eine Straße, die selbst trennende Wirkung hat, kommt unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls keine Bedeutung zu, die der Annahme der trennenden Wirkung entgegensteht.

Die am Widerlager einer Brücke angebrachten Fremdwerbeanlagen können trotz räumlicher Nähe aus der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB herausfallen, wenn sowohl dem Eisenbahndamm wie auch der unter der Brücke hindurchführenden Straße trennende Wirkung zukommt.

Ein "Drive-thru"-Kaffeehaus mit Autoschalter mit prognostizierten 580 Bestellvorgängen je Tag ist in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2011 – Az. 01426-11-28 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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