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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5056/11

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5056/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1018.9K5056.11.00
 
Schlagworte:
Schnelllrestaurant, Autoschalter, Lärmimmissionen, Rücksichtnahme, nähere Umgebung, trennende Wirkung
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Für die Frage, ob einer Straße trennende Wirkung zwichen zwei Baugebieten zukommt, bedarf es einer umfänglichen Wertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Hierbei können zwei ähnlich breite Straßen unterschiedlich zu beurteilen sein, die hinsichtlich der Verkehrsbedeutung, der Höhenlage, der Gliederung und der Bebauung auf beiden Seiten der Straße maßgeblich differieren. Bei der Betrachtung der Bebauung ist es wesentlich, ob diese auf beiden Seiten ein eigenes Gewicht hat oder eine (Straßenrand-)Bebauung im Zusammenhang mit der Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite gesehen werden muss.

Von den Ansätzen der Bayrischen Parkplatzlärmstudie kann zugunsten eines projektbezogenen Ansatzes abgewichen werden, wenn hinreichend konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen hinsichtlich Lage und Größe vergleichbarer Vorhagen vorliegen. Liegen die so erhobenen Frequentierungen nachvollziehbar deutlich unter dem gewählten projektbezogenen Ansatz, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein von der Bauherrin im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Gutachten von einer höheren Frequentierung ausgehen musste.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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