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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3923/11

Datum:
21.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3923/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0521.9K3923.11.00
 
Schlagworte:
Funktionslosigkeit; Bebauungsplan; Nutzungsuntersagung; Wohnnutzung; Wohnnutzungsuntersagung; Auswahlermessen; Ermessen; Ermessensfehler; Ermessensfehlerhaftigkeit; Mieter
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3; BauNVO § 6; BauGB § 34 Abs. 2; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 5 der Stadt E. "I. Nord"; Fehlerhaftigkeit des Auwahlermessens der Nutzungsuntersagung einer Wohnung ge-genüber einem 82-jährigen Mieter, wenn gegen eine Reihe anderer (vermeintlich rechtswidriger) Wohnnutzungen nicht vorgegangen wird.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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