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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3637/12

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3637/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1210.9K3637.12.00
 
Schlagworte:
Nebenanlage; Bauschild; Werbeanlage
Normen:
BauNVO § 13
Leitsätze:

Nebennutzungen nach § 13 BauNVO können auch vor Errichtung der Hauptanlage bestehen (hier: Bauschild)

Nebennutzungen nach § 13 BauNVO sind in ihrem Bestand von der Hauptnutzung abhängig. Wird die Baugenehmigung für die Hauptnutzung aufgehoben, entfällt der Daseinsgrund der Nebenanlagen

Auch ein Bauschild kann eine Werbeanlage darstellen.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 21. Dezember 2011 – Az. 01427-11-28 – und vom 31. Januar 2012 – Az. 03241-11-28 –werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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