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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3538/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3538/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0131.8K3538.12.00
 
Schlagworte:
Zuweisungsentscheidung, Anwendungsvorrang von Art. 32 QRL
Normen:
§ 12 Abs. 2 AufenthG, Art. 32 QRL
Leitsätze:

Keine Einschränkung der Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte

 
Tenor:

Die der Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten beigefügte Auflage: „Wohnsitznahme nur in I.     gestattet.“ – wird einschließlich des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. August 2012 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.Die Berufung wird zugelassen.

 
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