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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3061/11

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3061/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0412.8K3061.11.00
 
Schlagworte:
Konversion; Auslegung; Abfallverwertung und -beseitigung
Normen:
VwVfG § 47; Krw-/AbfG §§9 Satz 1, 21, 40, 44; BImSchG § 5 Abs. 3
Leitsätze:

Betreiberpflichten bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmen sich grundsätzlich nach dem BImSchG; das Krw-/AbfallG kommt insoweit nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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