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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 5347/12.A

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 5347/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1220.7A.K5347.12A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsschutz Togo; medizinische Versorgung in Togo; Diabetes mellitus; Bluthochdruck; Kosten der Behandlung; kein Anspruch auf Abschiebungsverbot für einen anderen Staat (Ghana)
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7 S 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2012 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1994 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für Togo vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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