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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 5298/12.A

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 5298/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0313.7A.K5298.12A.00
 
Schlagworte:
Serbien Roma Gesundheitsstörungen Behandelbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs 2-7
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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