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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 5135/10.A

Datum:
27.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 5135/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0327.7A.K5135.10A.00
 
Schlagworte:
Asyl Abschiebungsschutz Roma Serbien Suizidalität
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Serbien vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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