Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 4890/11.A

Datum:
20.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 4890/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0320.7A.K4890.11A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungshindernis; Angola; Psychiatrische Versorgung in Angola; Medikamentenversorgung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2011 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
1234567
8
9
10
111213141516
17
1819
20
2122
23
24
25
26
27
28
29
30
31
323334353637
38
39
40
41
42
434445
46
47
48
4950515253
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank