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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 4137/10.A

Datum:
17.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 4137/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0417.7A.K4137.10A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Versorgungslage für alleinstehende Mütter mit Kleinkindern Gesundheitsschutz Lebensbedingungen Angola
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7 S 1
 
Tenor:

Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger              zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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