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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2252/13 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2014 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
5Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind derzeit 19 Punkte zu berücksichtigen.
6Zuvor waren gegen den Antragsteller die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 Satz 1 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden.
7Bei der Verwarnung vom 27. Oktober 2010 waren drei Verstöße gegen das Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen vom 30. Oktober 2008, 27. April 2009 und 4. August 2010 (jeweils 1 Punkt), drei Geschwindigkeitsverstöße vom 2. Juni 2009 (1 Punkt), 21. März 2009 (4 Punkte) und 8. Februar 2010 (1 Punkt) sowie ein Überholverstoß vom 4. August 2010 (1 Punkt) mit insgesamt 10 Punkten rechtskräftig geahndet.
8Als der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 26. Juli 2011 aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, waren ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung der Ladung am 17. August 2010 (1 Punkt), zwei Verstöße gegen das Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, am 24. Januar 2011 und am 24. März 2011 (jeweils 1 Punkt) sowie ein Rotlichtverstoß am 16. April 2011 (3 Punkte) hinzugekommen. Der Antragsgegner hat dementsprechend zutreffend zu diesem Zeitpunkt 16 Punkte zugrundegelegt. Das Aufbauseminar hat der Antragsteller in der Zeit vom 30. August bis zum 13. September 2011 absolviert.
9Dieses Aufbauseminar führte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Herabsetzung des Punktestands. Eine Herabsetzung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnimmt. Zum Zeitpunkt der Teilnahmeaufforderung an den Antragsteller vom 26. Juli 2011 waren für diesen bereits 16 Punkte eingetragen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG werden 2 Punkte abgezogen, wenn der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt. Auf diese Möglichkeit wurde der Antragsteller in der Teilnahmeaufforderung vom 26. Juli 2011 hingewiesen. Er hat jedoch nur an einem Aufbauseminar, nicht aber an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen.
10Zu den bestehenden 16 Punkten kam ein Verstoß gegen die Regelungen über das zulässige Fahrzeuggewicht vom 7. Dezember 2012 (3 Punkte) hinzu, so dass sich insgesamt 19 Punkte ergaben.
11Sämtliche Eintragungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung am 2. April 2013 noch nicht zu tilgen.
12Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.