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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 221/13

Datum:
03.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 221/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0403.7L221.13.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz
 
Tenor:

1.              Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1143/13 wiederherzustellen, wird abgelehnt, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich sind.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 1 VwGO

2.              Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- € festgesetzt.

 
 

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