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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
3G r ü n d e :
4Der zunächst gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5703/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2012 wiederherzustellen,
6hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
7Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am Freitag, dem 24. August 2012, gegen 18.29 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N. vom 26. September 2012 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
9Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
11Der Vortrag des Antragstellers in Klage- und Antragsverfahren, er habe zum ersten Mal und ausschließlich an diesem Tage auf einer Geburtstagsfeier einen Joint geraucht, ist angesichts seiner polizeilich protokollierten Angaben, "am vergangenen Wochenende Cannabis, ca. 3-4 Joints, konsumiert/geraucht zu haben", als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass diese Aussage richtig protokolliert worden ist, räumt der Antragsteller ein. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass sie in der Sache unrichtig war und der Antragsteller lediglich einen längeren zeitlichen Abstand zwischen Fahren und Drogengenuss belegen wollte. Einen Konsum von 3-4 Joints "am Wochenende" zu behaupten, geht nämlich weit darüber hinaus, lediglich den zeitlichen Abstand zum Fahren zu dokumentieren. Es liegt fern, dass ein gänzlich unerfahrener Drogenkonsument gleich mehrfachen, wenn auch zurückliegenden Genuss einräumt. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch die konkreten Umstände eines tatsächlichen Erstkonsums am 24. August 2012 mit anschließendem Fahrtantritt trotz des Konsums nicht ansatzweise substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, wie ihm dies obliegt.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, u.a. Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, nrwe.de
13Demnach ist vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
14Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
15Da der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolglos bleibt, kann auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins keinen Erfolg haben.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.
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