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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4176/12

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4176/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0410.7K4176.12.00
 
Schlagworte:
polnische Fahrerlaubnis unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedsstaats Wohnsitz
Normen:
FeV § 28 Abs 4 Satz 1 Nr 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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