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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3577/12

Datum:
28.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3577/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0828.7K3577.12.00
 
Schlagworte:
Alkohol, Abstinenzdauer, Änderung des Trinkverhaltens
Normen:
FeV § 11, FeV § 13 Satz 1 Nr. 2c
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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