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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 241/12

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 241/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0227.7K241.12.00
 
Schlagworte:
polnische Fahrerlaubnis ausländische Fahrerlaubnis Aberkennung des Rechts, davon Gebrauch zu machen
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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