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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4094/12

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6z K 4094/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0611.6Z.K4094.12.00
 
Schlagworte:
Ortsverteilung Studienort Landeskinder Ortsnähe Ortsantrag
Normen:
VergabeVO § 21
Leitsätze:

Die Regelungen zur Ortsverteilung im zentralen Vergabeverfahren gemäß § 21 und Anlage 4 zur VergabeVO sind trotz einer gewissen Bevorzugung von Landeskindern mit höherrangigem Recht vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 
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