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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a L 941/13.A

Datum:
15.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6a L 941/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0815.6A.L941.13A.00
 
Schlagworte:
Asylrecht, Armenien, Ablehnung, offensichtlich unbegründet
Normen:
AufenthG; § 60 Abs. 1; § 60 Abs. 7 Satz 1
 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3720/13.A) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts E.          entstanden sind; diese trägt die Antragsgegnerin.

 
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