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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5529/10

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5529/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0226.6K5529.10.00
 
Schlagworte:
Nachbar; Anbau; Rücksichtslosigkeit; Abstandflächen; Baugrenz
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2; BauGB § 34 Abs. 1
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 
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