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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3592/11

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3592/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0625.6K3592.11.00
 
Schlagworte:
Wohnhaus Anbau Bebauungsplan Planrechtfertigung Befreiung Grundzüge der Planung
Normen:
BauGB § 1 Abs 3; BauGB § 31; BauO NRW § 71
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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