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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2063/11

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2063/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0625.6K2063.11.00
 
Schlagworte:
Stasi Zelleninformant Zelleninformator MfS Spitzel Häftlingshilfegesetz Häftlingshilfebescheinigung Rücknahme Aufhebung Menschlichkeit Rechtsstaatlichkeit
Normen:
HHG § 2; HHG § 10; StrRehaG § 17a
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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