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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1093/12

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1093/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0122.6K1093.12.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld, Festsetzung, Wettbüro, Nutzungsuntersagung, Verhältnismäßigkeit
Normen:
§ 60 VwVG NRW, § 64 VwVG NRW, § 58 VwVG NRW
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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