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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 258/13.A

Datum:
11.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 258/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0411.5A.L258.13A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Flüchtling; Abschiebung; Italien; Dublin-Verfahren
Normen:
AsylVfG § 34a
Leitsätze:

In Auswertung der gesamten Erkenntnisquellen, die der Kammer in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage einer summarischen Prüfung nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerbern im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. der Artikel 4 EUGrdRCh und 3 EMR droht.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu 1. und 2. nach Italien vorläufig nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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