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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 877/11.A

Datum:
24.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 877/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0124.5A.K877.11A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan; Asyl; Flüchtling; Konversion; Christentum
Normen:
AufenthG 60 Abs 1
Leitsätze:

Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als auch - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit. Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems an dieser Rechtsprechung fest.

 
Tenor:

Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2011 zu Nrn. 2 bis 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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