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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 4418/11.A

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 4418/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0718.5A.K4418.11A.00
 
Schlagworte:
Asyl Flüchtlingsschutz Afghanistan Zwangsheirat Zwangsverheiratung Zwangsehe Familie mit Kleinkindern
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass in Afghanistan die Gefahr einer Zwangsverheiratung, die dort als solche - zumal bei minderjährigen Mädchen - weit verbreitet ist, für eine Frau den Flüchtlingsstatus begründen kann. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnisquellen an.

2. Bei der Prüfung des Art. 8 RL 2004/83/EG ist zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen.

3. Die Ernährung für eine Familie mit zwei Kleinkindern kann in Kabul durch Aushilfsjobs nicht sichergestellt werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2011 wird zu Ziffern 2. bis 4. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen – diese als Gesamtschuldnerinnen – und die Beklagte jeweils die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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