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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3753/11.A

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 3753/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0221.5A.K3753.11A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan; Nangarhar; Kabul; Asyl; Flüchtlingsschutz; Selbsteintritt; bewaffneter Konflikt; Versorgungslage; extreme Gefahr; Minderjähriger (17 Jahre)
Normen:
GG Art 16a; AsylVfG § 3; AsylVfG § 26a Abs 1; AufenthG § 58 Abs 1a; AufenthG § 60 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 2
Leitsätze:

1. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG findet grundsätzlich auch in den Fällen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO Anwendung (hier: Bearbeitung des Asylantrages durch die Bundesrepublik Deutschland nach Einreise des Asylbewerbers u. a. über Griechenland).

2. Aufgrund der Auskunftslage ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass seitens der Taliban versucht wird, vereinzelt junge Männer für den bewaffneten Kampf gegen die afghanische Regierung und die ISAF-Truppen mitunter auch zwangsweise gegen ihren Willen und ihre politische Überzeugung anzuwerben (hier: Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft).

3. Weder in Bezug auf die Provinz Nangarhar noch bezüglich Kabul besteht ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

4. In Kabul kann sich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat (hier: bejaht für einen 17-jährigen Jugendlichen).

5. Die Abschiebeschutzregelung des § 58 Abs. 1a AufenthG schließt einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für unbegleitete Kinder und Jugendliche nicht generell aus.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2011 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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