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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3406/12.A

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 3406/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0221.5A.K3406.12A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan Hindu religiöse Verfolgung individuelle Vorverfolgung (hier: bejaht) Gruppenverfolgung (hier: bejaht für 2007/08) Vermutung
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

Nach Ansicht der Kammer ist in Afghanistan – jedenfalls im Zeitraum 2007/2008 – vom Bestehen einer Hindus betreffenden Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen.

Zu den Handlungen, die eine „schwerwiegende Verletzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, gehören – da anderenfalls der bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos bliebe – nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

Vermeidungsstrategien die zum Ausbleiben vermehrter Übergriffe führen, bei denen die Betroffenen aber nicht nur ihre Religion nicht mehr entsprechend ihrer Riten durchführen, sondern auch in ihrer persönlichen Freiheit extrem eingeschränkt sind, führen zu einer Vernichtung der religiösen und kulturellen Identität und können den Betroffenen nicht zugemutet werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2012 zu Nrn. 2 bis 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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