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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 974/11

Datum:
03.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 974/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0103.5L974.11.00
 
Schlagworte:
Baunachbarklage; Denkmalschutz
Normen:
DSchG NRW § 9
Leitsätze:

1. Die aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung eines benachbarten Vorhabens setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.

2. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu dieser Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sein.

3. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die für die Denkmaleigenschaft konstitutive Eintragung des Objektes in der Denkmalliste und die dieser Eintragung beigefügte Begründung abzustellen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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