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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 87/13

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 87/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0215.5L87.13.00
 
Schlagworte:
Gebot der Rücksichtnahme; kurzzeitige Geräuschspitzen; Bestimmtheit der Baugenehmigung; Bezugnahme auf Schallgutachten
Normen:
TA Lärm Nr. 6.1
Leitsätze:
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 351/13 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2012 zur Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Grundstück B. der I. 11 in C. (Gemarkung B1. , Flur 12, Flurstück 858) in eine Gebäudereinigung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird B. 5.000 EUR festgesetzt.

 
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