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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 930/13

Datum:
05.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 930/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0905.5K930.13.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer; Grundsteuerhebesatz; Grundsteuererhöhung; Entschließungsspielraum; Satzungsermessen; Haushalt; Haushaltsplan; Haushaltswirtschaft; Haushaltssicherungskonzept; Haushaltskonsolidierung; Abgabengerechtigkeit; Erdrosselungscharakter; erdrosselnde Wirkung; gegriffener Steuerhebesatz; Willkür
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 20 Abs 1; GG Art 28 Abs 2;; GG Art 106 Abs 6; GrStG § 25; GrStG § 26; GO NRW § 10; GO NRW § 75;; GO NRW § 77 Abs 2; KAG NRW § 3 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes - GG - steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. 2. Seine Grenzen findet dieser Spielraum lediglich in höherrangigem Recht, namentlich in den verfassungs- wie einfachrechtlich verankerten allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts sowie in den Grundrechten der Steuerpflichtigen. 3. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer (absoluten) Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bislang keine Gebrauch gemacht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Regelung die Länder zum Erlass entsprechender Regelungen lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet. Die Einführung verbindlicher Obergrenzen durch den Landesgesetzgeber ist folglich nicht Voraussetzung für eine gültige Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden. 4. Verstößt die Gemeine gegen das bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, kann dies mitunter für das betreffende Haushaltsjahr auch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes führen. Dies kann aber nur angenommen werden, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel durch die Gemeinde festzustellen wäre. 5. Nach verfassungsrechtlichen Vorgaben darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. (hier verneint bei einem Hebesatz von 769 v.H.)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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