Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 839/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
5 K 839/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0912.5K839.13.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer; Grundsteuersatzung; Grundsteuerhebesatz; Hebesatz; Bekanntmachung; Ausfertigung; Bekanntmachungsanordnung; Datum; Überschrift; Satzungsüberschrift; Haushalt; Haushaltssicherung; Haushaltskonsolidierung; Haushaltswirtschaft; Vertrauensschutz
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 106 Abs 6; GrStG § 25; GrStG § 26; GO NRW § 7 Abs 4 und 5; GO NRW § 10 Satz 2; GO NRW § 75 Abs 1; GO NRW § 77 Abs 2; KAG § 3 Abs 2 Satz 1; BekanntmVO § 2 Abs 5
Leitsätze:

1. Die nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO erforderliche Datumsangabe in der Satzungsüberschrift ist lediglich ein redaktioneller Hinweis, der die Zitierfähigkeit der Satzung erleichtern soll. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – gar kein Datum in die Satzungsüberschrift aufgenommen wird, zugleich aber die Bekanntmachunsanordnung als solche in vollem Wortlaut – d. h. mit Datumsangabe bezüglich der Unterschrift – bekanntgemacht wird, erweist sich die fehlende Datumsangabe in der Überschrift der Satzung zumindest nicht als schwerwiegender Fehler, der zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führt.

2. Eine Gemeinde ist nicht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dazu verpflichtet, das gesamte „Einsparpotential“ auszuschöpfen, um die Grundsteuerhebesätze niedriger festsetzen zu können. Ein rechtlicher Zwang zur Kürzung irgendwelcher Aufgaben besteht aufgrund des haushaltsrechtlichen Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht.

3. Der Bürger darf angesichts der Erfordernisse der öffentlichen Fi-nanzwirtschaft nicht darauf vertrauen, dass ein einmal geltender Steuertarif und das bisherige Steuerverfahren unverändert bleiben. Dies gilt für die Grundsteuer umso mehr, als sie zum typischen Instrumentarium der Deckung des kommunalen Finanzbedarfs gehört und damit den sich ändernden Finanzbedürfnissen der jeweiligen Gemeinde unterliegt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

 
1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank