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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5900/12

Datum:
02.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5900/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0502.5K5900.12.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz
Normen:
AO § 163; AO § 227
Leitsätze:

1. Sinn und Zweck einer Billigkeitsmaßnahme ist es nicht, ausschließlich die Vollstreckungssituation anderer Gläubiger zu verbessern. Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen nach den §§ 163, 227 AO scheidet folglich dann aus, wenn sie dem Steuerpflichtigen selbst - wie etwa im Fall der bereits eingetretenen Insolvenz - ohnehin nicht mehr helfen könnte.

2. Um den mit einem Gläubigerakkord verbundenen Sanierungserfolg nicht zu konterkarieren, soll auch und gerade die Versteuerung von Erträgen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, vermieden werden. Dies ist der maßgebliche Sachgrund für eine etwaige Billigkeitsmaßnahme, der im Wesentlichen auch dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen zugrundeliegt. Ist daher - wie hier - die beabsichtigte "finanzielle Rettung" des Steuerpflichtigen ausgeblieben, besteht somit auch kein sachlicher Billigkeitsgrund mehr dafür, von einer Versteuerung der auf dem Sanierungsgewinn beruhenden Erträge abzusehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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