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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4395/11

Datum:
24.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kamme
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4395/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0624.5K4395.11.00
 
Schlagworte:
Innenbereich/Außenbereich topografische Gegebenheiten
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 34
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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