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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3268/11

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3268/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0418.5K3268.11.00
 
Schlagworte:
Werbeanlage; Baugenehmigung; Denkmalschutz
Normen:
DSchG § 9
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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