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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3188/12

Datum:
07.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3188/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0307.5K3188.12.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung; Störer; Gesellschaft; GmbH; Geschäftsführer; Störerauswahl; Ermessen; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkungspflicht
Normen:
BauO NRW § 61; OBG NRW § 17; OBG NRW § 18; VwVfG NRW § 24; VwVfG NRW § 26 Abs 2
Leitsätze:

1. Zwar können grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts selbst ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dem steht jedoch eine Inanspruchnahme einer für eine Firma verantwortlichen natürlichen Person als Störer nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen der §§ 17, 18 OBG NRW - wie hier - in seiner Person selbst erfüllt sind.

2. Die Aufklärungspflichten der Behörde nach § 24 VwVfG NRW sind vor allem insoweit begrenzt, als Tatsachen, die der Sphäre des Bürgers zuzuordnen sind, von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht werden müssen (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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