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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer des Mehrfamilienhauses C. . 59 in F. -L. (Gemarkung L. , Flur 18, Flurstück 443).
3Am 26. Juni 2008 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung: Zwei Kellerräume sollten zu Wohnzwecken genutzt werden. Sie sollten als zusätzliche Wohnräume für die Erdgeschosswohnung dienen.
4Die Feuerwehr stimmte dem Vorhaben zu, wenn u. a. folgende Auflagen erfüllt würden:
5Nr. 2: Die Wohnung ist wie geplant durch einem feuerbeständige Trennwand (F90) vom Kellerbereich abzutrennen; die Tür in dieser ist als Brandschutztür (T30) auszuführen
6Nr. 4: Fenster, die als 2. Rettungsweg dienen, dürfen keine Brüstungshöhe von mehr als 1,20 m haben, die notwendige Öffnung muss mind. 0,90 m x 1,20 m groß sein.
7Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bauschein vom 18. Juni 2009 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren und machte dabei die Auflagen der Feuerwehr zum Gegenstand der Baugenehmigung. Außerdem stellte sie die Baugenehmigung unter folgende Bedingungen:
8Standsicherheitsnachweis (geprüft)
9Wärmeschutznachweis (aufgestellt oder geprüft).
10Bei einer Ortskontrolle am 19. Juli 2011 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass das Vorhaben ausgeführt worden ist. Die Fenster für den 2. Rettungsweg waren allerdings zu klein, außerdem fehlten die notwendigen T-30-Türen. Genutzt wurden die Räume vom Sohn des Klägers, T. F1. O. .
11Nach vorangegangener Anhörung untersagte die Beklagte dem Kläger und seinem Sohn als potentiellen Nutzern in getrennten Ordnungsverfügungen die Nutzung der umgebauten Räume im Kellergeschoss zu Wohnzwecken und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns jeweils ein Zwangsgeld von 2.500 EUR an.
12Bei einer weiteren Ortskontrolle am 2. April 2012 wurde festgestellt, dass die Wohnnutzung nicht aufgegeben worden war. Zwar waren die Fenster für den 2. Rettungsweg auf die erforderlichen Maße vergrößert worden, die erforderlichen T-30-Türen waren aber entweder nicht eingebaut oder funktionslos. Außerdem fehlten die erforderlichen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Standsicherheit.
13Daraufhin setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 17. April 2012 an den Kläger und seinen Sohn jeweils das angedrohte Zwangsgeld von 2.500 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die erforderlichen T-30-Türen noch nicht eingebaut worden seien und dass die erforderlichen Nachweise noch nicht vorlägen. Die Bescheide wurden am 24. April 2012 zugestellt.
14Der Kläger hat am 26. April 2012 gegen den ihn betreffenden Bescheid Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass eine feuerbeständige Trennwand sowie Fenster als 2. Rettungsweg mit den verlangten Maßen eingebaut worden seien. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger die Räume ununterbrochen weitergenutzt habe. Vielmehr habe er sie nach der Verfügung nicht mehr genutzt. Der Sohn des Klägers, der die Räume genutzt habe, sei ausgezogen.
15Die Nachweise zur Standsicherheit und zum Wärmeschutz habe der Kläger bereits im Oktober 2011 bei der Beklagten vorgelegt. Zum Nachweis legt der Kläger verschiedene Projektdaten des Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz Dipl.-Ing. Hamdan vor.
16Der Kläger beantragt,
17die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hält an der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung fest. Zwar seien die festgestellten baulichen Mängel beseitigt worden. Allerdings fehlten nach wie vor die nach der Bedingung zur Baugenehmigung erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und zum Wärmeschutz. In den in Rede stehenden Kellerräumen sei der Fußboden abgesenkt worden, was eine statisch relevante Veränderung des Gebäudes darstelle. Die erforderliche Schlussabnahme habe daher wegen der fehlenden bautechnischen Nachweise nicht erfolgen können.
21Die vom Kläger während des Verfahrens eingereichten Unterlagen des Dipl.-Ing. I. seien der Beklagten zuvor nicht vorgelegt worden. Im Übrigen handele es sich nicht um die nach der Bedingung der Baugenehmigung nachzureichenden Nachweise.
22Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (5 L 540/12)
23Mit Beschluss vom 2. November 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Baukontrolleurin der Beklagten, Frau K. N. als Zeugin.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 540/12 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unzulässig.
28Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben. Damit ist der Kläger nicht mehr beschwert. Für die Aufrechterhaltung des Klageantrags fehlt es deshalb am Rechtsschutzinteresse.
29Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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