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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1900/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1900/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0314.5K1900.12.00
 
Schlagworte:
Erlass; Bestandskraft
Normen:
AO § 227
Leitsätze:

Das Erlassverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfristen zu korrigieren.

Ein Erlass ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung auf unzureichenden oder unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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