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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 105/12

Datum:
02.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 105/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0502.5K105.12.00
 
Schlagworte:
Abgrabung; Vertiefung; Stützmauer; Standsicherheit; Tragfähigkeit; Baugrund
Normen:
BauO NRW § 15; BauO NRW § 9 Abs. 3
Leitsätze:

Zur Reichweite der nachbarschützenden Wirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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