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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1747/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1747/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0321.4L1747.12.00
 
Schlagworte:
Schließung einer Grundschule; Schulentwicklungsplan; Anmeldezahlen; Rückgang von Schülerzahlen
Normen:
SchulG § 81 Abs 2 Satz 1; § 78 Abs 4 Satz 2 und 3; § 80 Abs 3 Satz 2
Leitsätze:

Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt

 
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