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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5606/09

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5606/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1211.4K5606.09.00
 
Schlagworte:
Pflichten des Vorsitzenden und des Finanzreferenten des Allgemeinen Studierendenausschusses; grobe Fahrlässigkeit, Nachtragshaushalt, Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft
Normen:
Hochschulgesetz NRW, § 57 Abs 5; Verordnung über die Haushalts- und; Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachschaften und; Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HWVO -.
Leitsätze:

Der Vorsitzende und der Finanzreferent des AStA handelten grob fahrlässig im Sinne des § 57 Abs. 5 HG NRW, wenn sie entgegen ihren Pflichten - insbesondere nach der HWVO - maßgeblich die Planung und Durchführung einer Großveranstaltung aufgrund eines eigens dafür eingebrachten Nachtragshaushalts betreiben, ohne sich selbst belastbare Informationen zu beschaffen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Veranstaltung überhaupt ohne einen Schaden für das Vermögen der Studierendenschaft durchführbar ist.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 176.245,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten. 

 
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