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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5319/11

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5319/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0425.2K5319.11.00
 
Leitsätze:

Um den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zu genügen, ist nicht erforderlich, dass ausschließlich Methoden angewandt werden, die in der Pädagogik allgemein anerkannt sind. Vielmehr können auch Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, die Konzepte verfolgen, die nur von einer Minderheit der Pädagogen vertreten werden.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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