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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3328/12

Datum:
26.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3328/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0626.1K3328.12.00
 
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Vorläufige Dienstenthebung Suspendierung Disziplinarverfahren Entlassungsverfahren Vorläufiger Charakter Gefahrenabwehrmaßnahme Aktualisierungsgrundsatz Beschleunigungsgrundsatz Offenkundige Verschleppung Aussetzung Vorgreiflichkeit Evidenz
Normen:
BeamtStG § 39 LDG NRW § 38 LDG NRW § 4 LDG NRW § 62; LDG NRW § 22
Leitsätze:

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird rechtswidrig, wenn das im Anschluss eingeleitete Disziplinarverfahren (nach rechtswidriger Aussetzung durch Untätigbleiben) offenkundig verschleppt wird.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

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