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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 878/11.A

Datum:
02.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 878/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0402.19A.K878.11A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren;Zuständigkeit;Italien
Normen:
AsylVfG § 27a; EUGrdRCh 2010 Art. 4; EGVO 343/2003 Art. 10; EGVO 343/2003 Art. 13
Leitsätze:

1. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht einer Überstel-lung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dann entgegen, wenn - erstens - feststeht, dass das Asylverfah-ren oder die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, und - zweitens - diese systemischen Mängel die Gefahr begründen, dass der Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden wird.

2. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedin-gungen in Italien systemische Mängel aufweisen, die die Gefahr begründen, dass ein Asylbewerber nach seiner Rücküberstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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