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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 529/13

Datum:
24.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 529/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0524.19L529.13.00
 
Schlagworte:
Anordnungsgrund, Rauchverbot, Bußgeld, Shisha-Café, Wasserpfeife, Shiazo
Normen:
VwGO § 123, NiSchG NRW § 5
Leitsätze:

Die Rechtsunsicherheit, ob das Angebot von Shiazo-Steinen und getrockneten Früchten zum Rauchen von Wasserpfeifen in einem Shisha-Café gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW verstößt, stellt keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, solange der Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine wesentlichen materiellen Nachteile zu befürchten hat (hier verneint).

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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