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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1730/12

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1730/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0215.19L1730.12.00
 
Schlagworte:
Veröffentlichung; Hygienemängel; Gaststätte
Normen:
LFGB § 40 Abs. 1a
Leitsätze:

Alleiniger Gegenstand von § 40 Abs. 1a LFGB ist die Veröffentlichung produktbezogener Informationen. Betriebsbezogene Angaben ohne spezifischen Bezug zu konkreten Lebens- und Futtermitteln sind als Rechtsfolge nicht vorgesehen.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren - untersagt, im Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.lebensmitteltransparenz.nrw.de) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des Betriebs des Antragstellers vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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