Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1601/13

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1601/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1218.19L1601.13.00
 
Schlagworte:
Feststellung, Anordnungsgrund, Untersagung, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Vorwegnahme der Hauptsache, Spielhalle, glücksspielrechtliche Erlaubnis
Normen:
VwGO § 123, GlüStV § 24, AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2
Leitsätze:

Die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO rechtfertigende besondere Dringlichkeit setzt über ein bloßes Feststellungsinteresse hinausgehende Umstände voraus, insbesondere genügt für die Annahme schlechthin unzumutbarer Nachteile nicht die bloße Existenz eines Bußgeldtatbestandes.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
1234567891011121314151617
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank