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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4576/12

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4576/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0507.19K4576.12.00
 
Schlagworte:
Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Pflichtmitgliedschaft; Pflichtzugehörigkeit; Bindungswirkung; Bundesverfassungsgericht; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Grenzüberschreitung; Rücklagen; Aufgabenüberschreitung; wirtschaftliche Betätigung
Normen:
IHK-G § 2, IHK-G § 3 Abs 2 und 3; IHK-G § 5 Abs 3; BVerfGG § 31 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art. 9 Abs 1; AEUV Art 49; AEUV Art 56; VwGO § 43
Leitsätze:

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz entfalten Bindungswirkung für die Fachgerichte.

Auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit können sich Bürger eines Mitgliedstaates der EU nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt.

IHK-Beiträge finden ihre Rechtfertigung in dem Nutzen, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht; sie dienen nicht dem Ausgleich eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt.

Die Bildung angemessener Rücklagen verstößt nicht gegen den Vorrang anderweitiger Deckung der Kosten der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Beitragserhebung. Unangemessen sind Rücklagen nur, wenn sie unter Berücksichtigung des den Industrie- und Handelskammern bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht mehr vertretbar erscheinen.

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kammerbeiträgen wird durch eine Überschreitung des Aufgabenbereichs der Kammer nicht berührt. Der dem Kammermitglied zustehende Anspruch auf Unterlassung solcher Überschreitungen kann nur im Wege einer auf Unterlassung gerichteten Klage verfolgt werden. Mit einer solchen Klage kann kein positives Tun der Kammer begehrt werden.

Entsprechendes gilt für die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist zudem nur bei einem Verhalten zu bejahen, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsspielraums der Kammer schlechthin nicht vereinbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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