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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3853/11

Datum:
24.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3853/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0924.19K3853.11.00
 
Schlagworte:
Apotheke, Betriebsräume, Heimversorgung, Apothekenbetriebserlaubnis
Normen:
VwGO § 43; AMG § 43 Abs 1; ApoG § 1 Abs 2 und 3, § 12a; ApBetrO § 14 Abs 4 und; 6, § 17 Abs 1a
Leitsätze:

1. Der Begriff der Apotheke im Sinne des § 43 Abs. 1 AMG bzw. derjenige der Apothekenbetriebsräume im Sinne des § 17 Abs. 1a ApBetrO umfasst nur die Räume, die in der Apothekenerlaubnis genannt sind. Aus § 4 Abs. 4 ApBetrO ergibt sich nichts Abweichendes, da die Norm lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz der Raumeinheit bestimmt.

2. § 4 Abs. 6 ApBetrO regelt keine Ausnahme von dem Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 2 und 3 ApoG. Veränderungen nach dieser Vorschrift beziehen sich allein auf Größe, Lage, Ausrüstung oder Nutzung bestehender Apothekenbetriebsräume.

3. Eine Versorgung mit Arzneimitteln aus Räumen, auf die sich die Apothekenbetriebserlaubnis nicht erstreckt, stellt keine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG dar.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage durch die Abstandnahme vom Klageantrag zu 3. zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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